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FORTSETZUNG: Gut geteilt ist doppelt gewonnen
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• Beziehung zwischen den Partnern einschließlich ­Vorgeschichte ihrer Zusammenarbeit und Verträglichkeit des kulturellen Hintergrunds, 

• Fähigkeiten der Partner hinsichtlich Ressourcen, Finanzkraft, Risiken bei der Planerfüllung und 

• Stand der jeweiligen Netz-Assets und deren Tauglichkeit, zu den Zielvorstellungen beizutragen.

Das Eingehen einer solchen Partnerschaft erfordert eventuell die Zustimmung Dritter. In der Telekommunikationswelt sorgt der Regulierer dafür, dass es keine wettbewerbswidrigen Abmachungen gibt, die gegebenenfalls Preisfestsetzungen, Einschränkung der Kundenwahl oder Zuteilung der Märkte zur Folge haben. Betreiber, die ein Network Sharing anstreben, müssen daher eventuell belegen, dass durch die Partnerschaft ein verbesserter Ausbau der Infrastruktur bei geringeren Kosten erzielt und somit das Gemeinwohl gefördert wird ohne maßgebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Das erste WIE: Wahl des geeigneten technischen Betriebsmodells

Die technischen Modelle zur gemeinsamen Nutzung der Zugangsnetze lassen sich in vier Hauptkategorien mit möglichen Kombinationen und Varianten unterteilen:

1. Passives Infrastruktur-Sharing: ausgehend von der gemeinsamen Nutzung unterstützender Infrastruktur auf unterschiedlichen Ebenen – vom Standort oder Stellfläche, zum Beispiel Grundstück, Hausdach, Wegerecht, bis hin zu passiven Assets wie Sendetürme, Container, Schächte und Kanäle, Betriebsräume, Stromversorgung und Installation.

2. Aktives Backhaul-Sharing: die gemeinsame Nutzung von Backhaul-Einrichtungen wie beispielsweise RAN-Backhaul- Richtfunkverbindungen oder Glasfaserkabel zur Verbindung von RNC mit Node B - oder Backhaul-Fiber zwischen der Ortsvermittlungsstelle und den Verzweigerkästen für FTTC.

3. Aktives Access Network Sharing: die gemeinsame Nutzung der aktiven Teile der Zugangsnetze einschließlich Antennensystem, auch wenn dieses selbst nicht aktiv ist, der Übertragungssysteme wie Repeater und Transceiver und sonstiges aktives Equipment und 

4. Nationales Roaming: die Nutzung des Netzes eines nationalen Wettbewerbers, um eine schnelle Abdeckung nicht selbst ausgebauter Gebiete zu erzielen.

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