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FORTSETZUNG: Gut geteilt ist doppelt gewonnen
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Ein gewähltes Modell ist immer ein Kompromiß. Die Wahl des geeigneten technischen Modells ist somit abhängig von den besonderen Gegebenheiten der Betreiber, ihrer Lieferanten und auch von den Standorten innerhalb eines Landes.  

Das zweite WIE: Wahl des geeigneten Geschäftsmodells

Ein geeignetes Geschäftsmodell zur gemeinsamen Netznutzung muss die Geschäftsziele der Betreiber widerspiegeln. Doch aus der gemeinsamen Nutzung ergeben sich nicht nur Vorteile, es entstehen ebenfalls zusätzliche Kosten für Vertragserstellung und Vertragsmanagement, technische Neuplanung, Organisations- und Prozessänderungen.    

Nachstehend folgt eine Auflistung typischer Geschäftsmodelle:

1. Bilaterales Leasing: Betreiber vermieten Standortfläche und ausgewählte Infrastruktur untereinander, behalten aber ihre eigenen täglichen Betriebsabläufe und ihr für das Netz zuständige O&M-Personal bei.  

2. Transfer und Leaseback: Betreiber B überträgt seine Assets an Betreiber A, der den Betrieb sämtlicher Assets übernimmt. Betreiber B mietet von ihm im Leaseback-Verfahren die erforderlichen Kapazitäten.

3. Joint Venture: Gemeinsam wird ein separates Unternehmen zur Übernahme der Netzkapazität – bestehend oder neu – und des Netzbetriebs gegründet. Zudem können bestimmte Auf­gaben an Dritte vergeben werden – zum Beispiel einem ­Managed ­Service Provider.

Je nach Modell sind der potenzielle Nutzen und die hierfür erforderliche Komplexität der vertraglichen und operativen Gestaltung zu betrachten. Beim Vergleich der Modelle lässt sich feststellen, dass bilaterales Leasing in der Umsetzung weniger kompliziert ist, da jeder Betreiber seine eigenen Assets und Betriebsabläufe beibehalten kann – jedoch ist der Nutzen häufig auch geringer als bei Netzzusammenlegung mit Transfer und Leaseback oder Gründung eines Joint Ventures, weil die letztgenannten Modelle durch die Konsolidierung von Infrastruktur und Netzbetrieb bessere Synergien ermöglichen.    

In Bezug auf die technische Flexibilität liegt das bilaterale ­Leasing im mittleren Bereich, da jeder Betreiber die vollständige Kontrolle über sein eigenes Netz mit Einschränkungen durch Gebundenheit an Standorte des Partners und Partnerinstalla­tionen am eigenen Standort ausübt. Dagegen ist die technische Flexibilität für den Betreiber, der unter Transfer und Leaseback sämtliche Assets erhält, sehr hoch, für seinen Partner trifft jedoch das Gegenteil zu. Ein Joint Venture sollte es beiden Partnern ermöglichen, über die Governance des Joint Venture und die abzuschließenden Service Level Agreements eine hinreichende Kontrolle auf Asset Management, Planung und Betrieb zu erzielen.

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